Aus diesem Grunde hat die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) eine Information hierzu herausgegeben.
Insolvenzverwalter versuchen einerseits, Haftungsansprüche darauf zu stützen, dass Steuerberater den Geschäftsführer nicht auf eine handelsbilanzielle Überschuldung und die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages hingewiesen habe. Es ist umstritten, ob den Steuerberater eine derartige Hinweispflicht trifft. Steuerberater sollten vorsorglich, den Geschäftsführer über eine handelsbilanziellen Überschuldung und die Pflicht zur Erstellung einer Überschuldungsbilanz bzw. zur Stellung eines Insolvenzantrags aufzuklären und dies auch schriftlich dokumentieren.
Ferner versuchen Insolvenzverwalter vermehrt, Steuerberater wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung haftbar zu machen. Eine solche Beihilfe soll nach Ansicht mancher Insolvenzverwalter dann vorliegen, wenn der Steuerberater nach der Insolvenzreife den Jahresabschluss erstellt und insofern dem Geschäftsführer das Gefühl gebe, trotz Eintritt eines Insolvenzgrundes die Geschäfte wie bisher fortführen zu können. Diesen Haftungsgrund der Beihilfe lehnt die BStBK ab. Der Bundesverband der Steuerberater schließt sich dieser Auffassung an. Da jedoch diesbezüglich noch keine gesicherte Rechtsprechung besteht, kann gegenwärtig keine Prognose gegeben werden, wie ein Gericht die Haftung wegen Beihilfe beurteilen würde.