02. März 2010
Steuer CD: Ernstfall Steuerfahndung (Info 1/10)
Die Steuerfahndung kommt zumeist überraschend. Fehler kann vermeiden, wer sich mit dem Thema Steuerfahndung auseinandersetzt, bevor er sich in einer solchen Situation befindet. Ernstfall Steuerfahndung - Wie verhalte ich mich richtig? Das Wichtigste zum Thema in 10 Punkten:

1. "Zu uns kommt die Steuerfahndung nie."

Vor einem Besuch der Steuerfahnung ist mittlerweile auch bei höchster beruflicher und persönlicher Sorgfalt niemand sicher. Die Steuerfahndung kommt zumeist überraschend. Ohne dass Sie etwas davon bemerken, sind die Fahnder bereits auf Ihrer Spur: Sei es auf Grund von Kontrollmitteilungen oder auf Grund von anonymen - auch unberechtigten - Anzeigen (gerade gekränkte Mitarbeiter oder Ehepartner sind nicht selten Initiator) oder auf Grund von Zufallsfunden anläßlich anderer Durchsuchungen. Jüngste gesetzliche Neuregelungen haben die Gefahr erhöht: Die Finanzämter sind künftig berechtigt, Bankkonten abzufragen, am internationalen Auskunftsverkehr teilzunehmen und digitale Betriebsprüfungen durchzuführen. Die Illusion - zu uns kommt die Steuerfahndung nie - sollten Sie daher ad acta legen.

2. Ernstfall Steuerfahndung - Bewahren Sie Ruhe! 

Der Ernstfall – Die Steuerfahnder stehen vor der Tür und wollen herein. Bewahren Sie Ruhe! Widerstand gegen die Maßnahme ist zwecklos und schadet eher. Die Durchsuchung kann jetzt nicht mehr verhindert werden. Erfahrungsgemäß werden in den ersten 30 Minuten einer Durchsuchung - auf beiden Seiten - viele Fehler gemacht. Durch besonnenes ruhiges Handeln können Sie Fehler auf Ihrer Seite vermeiden.

3. Durchsuchungsbeschluss oder Gefahr in Verzug?

Verlangen Sie, dass man Ihnen den Durchsuchungsbeschluss zeigt und Ihnen eine Kopie aushändigt. Aus dem Beschluss ist ersichtlich, ob es sich um eine Durchsuchung beim Beschuldigten (Sie sind selbst verdächtigt) oder um eine Durchsuchung bei einem Dritten (jemand anderes ist verdächtigt) handelt. Achten Sie auf den im Beschluss genannten Umfang der Durchsuchung. Nur Unterlagen, der im Beschluss genannten Steuerarten und -jahre dürfen - wenn nicht Gefahr in Verzug vorliegt - beschlagnahmt werden. Liegt kein Beschluss vor, kann die Durchsuchung nur wegen Gefahr im Verzug gerechtfertigt sein. Lassen Sie sich in diesem Fall die Gründe für das Vorliegen der Gefahr im Verzug darlegen und halten Sie diese am besten schriftlich fest.

4. Vermeiden Sie Außenwirkungen

Zur Aufrechterhaltung des normalen Geschäftsbetriebes: Vermeiden Sie Außenwirkungen! Widerstand gegen die Maßnahme ist zwecklos und schadet eher. Bitten Sie die Fahnder vom Eingangsbereich weg, am besten in einen separaten Raum.

5. Was dürfen die Fahnder?

Die Fahnder dürfen - wenn nicht zugleich ein Haftbefehl vorliegt - keine Personenzwang ausüben: Stubenarrest und Telefonsperre sind grundsätzlich unzulässig. Benachrichtigen Sie Ihren Steuerberater/Rechtanwalt, diesen dürfen Sie in jedem Fall anrufen. Er wird sofort kommen. Bitten Sie die Fahnder, bis zu seinem Eintreffen zu warten. Verpflichtet sind die Fahnder dazu nicht.

6. Schweigen ist Gold!

Schweigen ist Gold! Geben Sie - unabhängig davon, was Ihnen die Fahnder versprechen - keine Erklärungen zur Sache ab. Durch unbedachte Äußerungen können Strafverfahren nicht gewonnen, möglicherweise aber verloren werden. Für eine Selbstanzeige ist es zu spät. Weisen Sie auch Ihre Mitarbeiter an, unbedingt zu schweigen.

Entbinden Sie Ihren Steuerberater nicht von seiner Schweigepflicht! Regelmäßig erscheinen die Steuerfahnder zeitgleich bei Ihnen und Ihrem Steuerberater, um Beweismittel zu erlangen. Nicht selten versuchen die Fahnder, den Beschuldigten dazu zu bewegen, seinen Steuerberater von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Sie erzeugen den Eindruck, eine Kooperation zahle sich aus.

Die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht bringt den Steuerberater jedoch in eine schwierige Situation:

Im Falle einer solchen Entbindung muss der Steuerberater alle Unterlagen an die Fahnder herausgeben - auch solche, die dem Vertrauensverhältnis unterliegen, wie z. B. Schriftwechsel, den Sie mit ihm geführt haben. Er ist bei jeder Vernehmung den Fragen der Ermittlungsbehörde schutzlos ausgeliefert und kann sich nicht mehr auf sein gesetzlich verbrieftes Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

7. Lassen Sie die Fahnder nicht allein

Lassen Sie die Fahnder nicht bei der Durchsuchung allein. Stellen Sie zum Beispiel Mitarbeiter für jeden Fahnder ab, die diese beobachten. Dabei dürfen die Fahnder jedoch nicht aktiv bei ihrer Arbeit behindert werden. Es droht sonst eine Strafbarkeit wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte. Safes und Schränke müssen auf Verlangen geöffnet werden, Computer dürfen von den Fahndern bedient werden.

8. Bestehen Sie auf eine Beschlagnahme

Geben Sie die gefundenen Unterlagen nicht freiwillig heraus, bestehen Sie auf eine Beschlagnahme. Dies ist eine taktische Notwendigkeit. Nur gegen eine Beschlagnahme können Rechtsmittel eingelegt werden, wenn die Durchsuchung unzulässig sein sollte. Lassen Sie über die beschlagnahmten Unterlagen ein ausführliches Verzeichnis erstellen. Die Angaben "Kiste mit Schriftstücken" oder "Aktenordner" genügen nicht. Fertigen Sie Kopien der Unterlagen um Ihren Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten.

9. Dokumentation ist wichtig

Erstellen Sie nach der Durchsuchung ein Gedächtnisprotokoll über die Einzelheiten. Bitten Sie ggf. auch Ihre Mitarbeiter, dies zu tun. Mit ausreichend Informationen können Sie das weitere Vorgehen mit Ihrem Steuerberater/Rechtsanwalt optimal vorbereiten.

10. Checkliste für den Ernstfall Steuerfahndung

  1. Bewahren Sie Ruhe. 
  2. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen. 
  3. Erfassen Sie die Namen der Fahnder. 
  4. Verständigen Sie Ihren Rechtsanwalt/Steuerberater. 
  5. Vermeiden Sie Aufsehen. Bitten Sie die Fahnder in einen separaten Raum. 
  6. Geben Sie keine Erklärungen zur Sache ab. 
  7. Lassen Sie die Fahnder nicht allein. 
  8. Geben Sie Unterlagen nicht freiwillig heraus. Bestehen Sie auf eine Beschlagnahme. Kopieren Sie die Unterlagen die zur Aufrechterhaltung Ihres Geschäftsbetriebes erforderlich sind. 
  9. Fordern Sie ein detailliertes Beschlagnahmeverzeichnis. 

Erstellen Sie nach der Durchsuchung ein Gedächtnisprotokoll.