04. Juni 2013
Stellungnahme GemEntBG – Anhörung 10. Dezember 2012

Frau Dr. Birgit Reinemund MdB
Vorsitzende des Finanzausschusses
Deutscher Bundestag
Platz der Republik 1
11011 Berlin

 

3. Dezember 2012

 

BT-Drucks. 17/11316
GemEntBG – Anhörung 10. Dezember 2012

Sehr geehrte Frau Vorsitzende Dr. Reinemund, 

der Bundesverband der Steuerberater begrüßt die Bemühungen, im Bereich der Gemeinnützigkeit bürokratische Hürden abzubauen, nicht zuletzt, weil eine erhebliche Anzahl von Steuerberatern gemeinnützige Vereine und Einrichtungen typischerweise unentgeltlich bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten unterstützen.

Durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 25. Mai 2011 (I R 60/10, BStBl. II 2011, 858) hat sich die Rechtslage dahin geändert, dass gemeinnützige Körperschaften, die an gewerblich geprägten Personengesellschaften beteiligt sind, die Erträge aus solchen Beteiligungen im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung und nicht mehr im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes vereinnahmen. Diese Regelung hat die Spendenbereitschaft von Bürgern, die beispielsweise an Immobilienfonds beteiligt waren, vergrößert. Die Beteiligung kann jetzt auf die gemeinnützige Körperschaft ohne steuerliche Nachteile für diese übertragen werden. Vielfach sind jedoch in den Gesellschaftsverträgen solcher Immobilienfonds Zustimmungsvorbehalte für die Übertragung vorgesehen, weil nach der Übertragung zwar die Veräußerung einer langfristig vermieteten Immobilie gewerbesteuerfrei möglich ist, nicht aber die Übertragung von Anteilen an dem Immobilienfonds; diese löst, anders als vor der Übertragung, Gewerbesteuer aus, weil nicht eine natürliche Person sondern eine gemeinnützige Körperschaft vorheriger Gesellschafter war. Uns sind eine Reihe von Fällen bekannt geworden, in denen die - aus nachvollziehbaren Gründen - nicht erteilte Zustimmung dazu geführt hat, dass von der Spende Abstand genommen wurde.

Es wäre wünschenswert, wenn im Rahmen des jetzigen Gesetzesvorhabens die geringfügige Anpassung von § 7 Gewerbesteuergesetz mit beschlossen werden könnte. Steuerausfälle treten schon deswegen nicht ein, weil der nachstehende bewusst eng gehaltene Gesetzes­formulierungsvorschlag voraussetzt, dass keine Besteuerung beim Schenker erfolgt wäre. Es soll lediglich vermieden werden, dass die Schenkung zum Entstehen von Gewerbesteuer bei einer künftigen Anteilsveräußerung führt.

 

Der Text könnte wie folgt ergänzt werden (neuer Text im Fettdruck):

§ 7 Satz 2 letzter Halbsatz GewStG lautet:

„soweit er nicht auf eine natürliche Person oder eine gemeinnützige Körperschaft als unentgeltlicher Rechtsnachfolger einer natürlichen Person außerhalb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dieser gemeinnützigen Körperschaft und jeweils als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.“

Mit dem Einschub wird sichergestellt, dass mit der Übertragung eines Anteils an einer gewerblich geprägten Mitunternehmerschaft auf eine gemeinnützige Körperschaft, sofern bei dieser die Beteiligung nicht zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt oder einem solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet wird (vgl. § 3 Nummer 6 Satz 2 Gewerbesteuergesetz) nicht erstmals Gewerbesteuer bei der nachgeschalteten vermögensverwaltenden gewerblich geprägten Mitunternehmerschaft, typischerweise dem Immobilienfonds, entsteht. Dieses Entstehen von Gewerbesteuer widerspricht der grundsätzlichen Gewerbesteuerbefreiung gemeinnütziger Einrichtungen, wie sie in § 3 Nummer 6 Gewerbesteuergesetz normiert ist. Angesichts des niedrigen Zinsniveaus sind gerade Immobilienbeteiligungen besonders geeignet, einen planbaren cash-flow für die gemeinnützigen Aufgaben zu generieren.

Bei der ursprünglichen Formulierung von § 7 Satz 2 Gewerbesteuergesetz im Jahr 2001 hatte sich die Notwendigkeit dieser Anpassung noch nicht stellen können, weil nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes die Beteiligung einer gemeinnützigen Körperschaft nicht nur an einer gewerblich tätigen sondern auch an einer gewerblich geprägten Mitunternehmerschaft zum Entstehen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes geführt hat. Die jetzt vorgeschlagene Änderung führt mithin lediglich dazu, dass ein Gleichlauf zwischen § 3 Nummer 6 und § 7 Satz 2 Gewerbesteuergesetz wieder hergestellt wird.

Für die mit den steuerlichen Angelegenheiten gemeinnütziger Körperschaften befassten Kollegen wäre die Änderung eine große Erleichterung, weil sie dann nicht spendenwilligen Vereinsmitgliedern und Gönnern gemeinnütziger Einrichtungen erklären müssten, dass wegen einer systematisch nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung zwischen der grundsätzlichen Gewerbesteuerfreiheit gemeinnütziger Körperschaften und der Situation bei Anteilsveräußerung mit Gewerbesteuerfolgen für die gewerblich geprägte Mitunternehmerschaft die Verweigerung der Zustimmung der Verwaltung der Mitunternehmerschaft aus Vorsichtsgründen nachvollziehbar ist. Hierdurch entsteht ein vermeidbares Enttäuschungspotenzial bei Spendern ohne sachliche Rechtfertigung.

Der Bundesverband der Steuerberater wäre Ihnen, sehr geehrte Frau Dr. Reinemund, dankbar, wenn Sie entsprechend der oben ausformulierten Anregung im Rahmen von Art. 5 Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz diese Änderung im Finanzausschuss beschließen könnten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Prof. Dr. Jochen Lüdicke
Rechtsanwalt – Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht