18. August 2010
Stellungnahme des Bundesverbandes zum Gesetzentwurf zur Förderung der Meditation

 

Bundesministerium der Justiz
Herrn Eberhard Carl
Mohrenstraße 37

10117 Berlin

krahmann-fr@bmj.bund.de
RA7@bmj.bund.de

 

Sehr geehrter Herr Carl ,

ich nehme Bezug auf den Entwurf des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung. Zu dem Gesetzentwurf ergeben sich aus Sicht des Bundesverbandes der Steuerberater e.V. die folgenden Anmerkungen:

  • Grundsätzlich begrüßt der Bundesverband der Steuerberater alle geeigneten Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung und damit auch den jetzt vorliegenden Entwurf einer ersten gesetzlichen Regelung der gerichtsnahen  und richterlichen Mediation.
  • § 2 Abs. 1 des Entwurfes verpflichtet den Mediator u.a. sich zu vergewissern, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben. Ablauf und Grundsätze bleiben aber ungeregelt. Es würde sich aus unserer Sicht anbieten einige wenige grundlegende Verfahrensregeln betreffend den Ablauf des Mediationsverfahrens zusätzlich zu den im Entwurf enthaltenen Regelungen zu etablieren. Diese sollten nicht auf bestehende Verfahrensregeln wie z.B. die ZPO, FGO rekurrieren sondern dem Charakter des Mediationsverfahrens entsprechend eigenständig sein. Als Mindestregelung könnte z.B. folgendes als Ergänzung des § 2 in einem Abs. 3 zusammenfassen: „ In Ausübung der Pflichten nach Abs. 2 wird der Mediator zu Beginn des Mediationsverfahrens Regeln zum Ablauf der Mediation, zu  Grundsätzen der Kommunikation und Konfliktbeilegung und zum zeitlichen Ablauf der Mediation vereinbaren. Er wird insbesondere dafür sorgen, dass die Parteien nach freiem Ermessen schriftlich oder mündlich die wesentlichen Streitpunkte darlegen und erläutern.
  • Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 4 respektive Abs. 5.
  • § 2 Abs. 4 (neu) sollte wie folgt ergänzt werden: „ Er wird den Stand der Mediation und die Gründe des Abbruchs in einem Protokoll, welches den Parteien überlassen wird, zusammenfassen.“
  • Zudem sollte eine Verfahrensregelung aufgenommen werden, wie eine erfolgreiche Mediation – auch angesichts deren Vollstreckbarkeit nach den entsprechenden Verfahrensregeln – zu protokollieren ist.
  • Betreffend der Konfliktregelung in § 3 Abs. 3 sollte überlegt werden, ob tatsächlich bereits die Verbindung in einer Bürogemeinschaft ausreichen soll die Tätigkeit als Mediator zu hindern. Bürogemeinschaften sind üblicherweise reine Kostentragungsgemeinschaften ohne inhaltliche Verbindung. Daher sollte der Abs. 3 wie folgt gefasst werden „Eine Person darf nicht als Mediator tätig werden, wenn eine mit ihr in einer Berufsausübungsgemeinschaft verbundende oder anderweitig inhaltlich zusammen arbeitende Person vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist.“
  • Zusätzlich zur  Verschwiegenheitspflicht sollte der Mediator auch ein Auskunftsverweigerungsrecht haben und insoweit wird eine Änderung des § 53 StPO und des § 160a StPO angeregt. Dieses sollte den für Rechtsanwälte und Steuerberater geltenden Regeln  entsprechen.
  • Aus Sicht des Bundesverbandes der Steuerberater sollten gewisse Mindestanforderungen an die Qualifikation der Mediatoren gestellt werden. Dabei wird nicht verkannt, dass es sich um ein im Aufbau befindliches Berufsbild handelt und insoweit Einschränkungen nur schwer zu treffen sind. Andererseits darf nicht verkannt werden, dass Mediation einen immer größeren Raum im Rahmen unserer Rechtskultur wahrnimmt und daher in immer größerem Maße auch schützenswerte Interessen tangiert werden. Der Mediator wird sich im Laufe der Zeit zu einem unabhängigen Organ der Rechtspflege entwickeln, woraus sich unmittelbar die Anforderungen an den Schutz der Beteiligten ergibt. Daraus rechtfertigen sich die genannten Mindestanforderungen. Hiernach sollten grundsätzlich Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als Mediatoren anerkannt werden. Darüber hinaus andere Träger freier Berufe wie Dipl. Psychologen, Dipl. Ingenieure, Ärzte etc. wenn Sie z.B. durch Besuch eines verpflichtenden Vorbereitungskurses Grundsätze der Konfliktbeilegung erlernt haben.
  • Wir sehen die Anwendung von Mediationsverfahren im Bereich des Steuerrechts aufgrund des Gesetzlichkeitsprinzips der Besteuerung sehr eingeschränkt auf die Sachverhaltsebene beschränkt. In Bezug auf Mediationsvereinbarungen wäre gleichwohl deren Bindungswirkung zu regeln, sodass wir zur Auffassung gelangen auch im Bereich der FGO den Meditationsvergleich – beschränkt auf Sachverhaltsregelungen – entsprechend § 796d ZPO zu ermöglichen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Wolfgang Bornheim

      (Der Präsident)