01. Februar 2010
Schweizer CD mit Schwarzgeldkonten: Bundesverband rät zu Selbstanzeigen (PM 3/10)
Die Bundesregierung hat entschieden, die angebotenen Daten betreffend Schweizer Bankkonten anzukaufen. Es ist damit zu rechnen, dass entsprechend Ermittlungsverfahren zügig eingeleitet werden.

Zwar ist in der Rechtsprechung des BGH wie auch – soweit ersichtlich – der OLG´s bisher nicht entschieden ob und in welcher Weise konkrete Verwertungsverbote bestehen, indes zeigt die Erfahrung aus den LGT Fällen, dass dies auch nur in wenigen Fällen tatsächlich relevant sein wird. Die Vergangenheit zeigt nämlich, dass bei den Durchsuchungen durch die Steuerfahndung entweder entsprechend belastendes Material gefunden wurde oder aber seitens der Beschuldigten Geständnisse abgelegt wurden.

Nachdem der 1. Senat des BGH vorgegeben hat, dass ab einer Steuerhinterziehung von EUR 1.000.000 in der Regel keine Bewährungsstrafe mehr erfolgen kann sind die Risiken für entdeckte Steuerhinterzieher besonders groß geworden.

Eine nunmehr zeitnah abgegeben Selbstanzeige für strafrechtlich noch nicht verjährte Zeiträume ermöglicht vollständige Straffreiheit, soweit Steuern und Hinterziehungszinsen nach entsprechender Festsetzung gezahlt werden. Dies bedeutet, dass es auch nicht zu weiteren Strafzahlungen, Heldbussen oder Auflagen kommt. Das Fenster zur Abgabe einer solchen Anzeige ist aber klein. Es schließt sich spätestens dann, wenn der Steuerpflichtige bei vernünftiger Würdigung aller Umstände vermuten muss, dass seine Tat entdeckt sein könnte. Frühestens ist dies dann der Fall, wenn bekannt wird, welche Banken betroffen sind, spätestens dann wenn die CD Daten mit den konkreten abgegeben Steuererklärungen abgeglichen werden. Aber selbst dann, wenn eine Straffreiheit aufgrund einer Selbstanzeige nicht mehr erreichbar ist, könnte sich diese dennoch lohnen, weil im Rahmen der Strafzumessung in der Regel zu berücksichtigen sein wird, dass der Steuerpflichtige sich aus freien Stücken geäußert hat. Entsprechend mindert sich das Strafmaß.

Die Selbstanzeigeberatung ist heute ein Spezialgebiet der steuerlichen Beratung und sollte daher nur nach der Konsultation eines entsprechend erfahrenen steuerlichen Beraters erfolgen, denn nur so kann zum Einen die Straffreiheit gesichert werden zum Anderen aber auch ggf. die Steuerbelastung optimiert werden. In vielen Punkten fallen nämlich die Ansicht der Finanzbehörden und der Rechtsprechung auseinander (z.B. bei der Besteuerung sogenannter Schwarzer Fonds) und auch bei den in der Schweiz oft genutzten Stiftungsmodellen ist Fachwissen gefordert.

Der Vorsitzendes des Bundesverbandes der Steuerberater, Dr. Wolfgang Bornheim, fasst folgendes zusammen: „ Der Steuerhinterzieher hat jetzt die möglicherweise letzte Chance straffrei davon zu kommen. Nützt er diese nicht, ist dies mit Sicherheit eine ökonomisch suboptimale Entscheidung, denn er riskiert zusätzliche finanzielle Belastungen (Geldbußen, Geldauflagen) oder sogar die Freiheit. Nachdem nun schon das dritte Mal Daten angeboten und genutzt werden wird dieses Vorbild sicher Schule machen und es werden weitere Ermittlungsverfahren aufgrund neuer Daten folgen. Hinzu kommen die Neufassungen der Doppelbesteuerungsabkommen mit den wesentlichen Ländern in denen Schwarzgeld liegt, was in Zukunft weitere Erhöhungen der Entdeckungswahrscheinlichkeit bringen wird.“