26. Januar 2010
Referentenentwurf zu § 160a StPO (PM 2/10)
Zum Referentenentwurf zu § 160a StPO nimmt der Bundesverband der Steuerberater wie folgt Stellung:

Frau Dr. Angelika Wingenfeld,
Staatsanwältin
Bundesministerium der Justiz
Referat R B 3 - Strafrechtliches Ermittlungsverfahren -
Mohrenstrasse 37
10117 Berlin

Referentenentwurf § 160 a AO

Sehr geehrte Frau Dr. Wingenfeld,

ich komme zurück auf den Referentenentwurf zu § 160a StPO, wonach nunmehr die in § 160a StPO in der bisherigen Fassung enthaltene Differenzierung, wonach für Geistliche, Verteidiger und Abgeordnete gemäß § 160a Abs. 1 StPO ein absolutes Erhebungs- und Verwertungsverbot hinsichtlich aller Ermittlungsmaßnahmen besteht, wohingegen es für andere verweigungsberechtigte Berufsgeheimnisträger ein Erhebungs- und Verwertungsverbot nur nach Maßgabe einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gibt, geändert werden soll.

Zwar führen Sie aus, dass über den Einbezug anderer freier Berufe in das erweiterte Zeugnisverweigerungsrecht der Neufassung des § 160a Abs. 1 StPO zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden soll. Indes ist zu beachten, dass jedenfalls klarstellend (z.B. in der Gesetzesbegründung) die Tätigkeit der Verteidiger zu definieren ist.

Im Steuerstrafrecht ist nämlich aufgrund § 392 AO, abweichend von § 138 Abs. 1 StPO vorgesehen, dass auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden können, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durchführt. Im Übrigen können die o.g. Personen die Verteidigung in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule durchführen.

Sie stehen damit nach herrschender Auffassung den Rechtsanwälten als Verteidiger gleich, so dass bereits aus diesem Grundsatz jedenfalls im Verteidigungsmandat auch der Steuerberater von § 160a Abs. 1 StPO erfasst werden muss.

Wir bitten, dies im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen.

In Bezug auf Ihr Anschreiben vom 22. Januar 2010 Tz. 2. sind wir der Auffassung, dass bei der Prüfung der Einbeziehung weiterer Berufsgeheimnisträger den absoluten Schutz des
§ 160a Abs. 1 StPO darauf zu achten wäre, dass jedenfalls Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Wirtschaftsprüfer in diese Schutznorm miteinbezogen werden. In der Regel wird insbesondere im Steuerstrafrecht der das Mandat laufend betreuende Steuerberater erster Ansprechpartner für den Beschuldigten sein, womit er formal aus der rein beratenden in die Verteidigungstätigkeit wechselt. Angesichts dessen, dass es sich hier um einen nur schwer abgrenzbaren Übergang handelt, halten wir es für sachgerecht, dass auch die Tätigkeit des steuerlichen Beraters insgesamt in den umfassenden Schutz des § 160a StPO eingebunden wird und damit der Rechtszustand hergestellt wird, der vor Einführung dieser Norm galt.

Differenziert sehen wir dies für die rein prüfenden Berufe in ihrer Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigter Buchprüfer. Hier ist in der Regel kein strafrechtlicher Aspekt im Rahmen des Mandates denkbar, der ein derart weitgehendes Zeugnisverweigerungsrecht fordern würde. Hier scheint uns die derzeitige Rechtslage – soweit es um die prüfende Tätigkeit geht – angemessen. Soweit Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer steuerliche Beratung betreiben und nach § 392 Abs. 1 AO als Verteidiger tätig werden, müssten diese (tätigkeitsbezogen) ebenfalls in den Schutz des § 160a StPO einbezogen werden.

Zusammenfassend nehmen wir daher als Bundesverband der Steuerberater zu dieser Frage wie folgt Stellung:

  1. Wir vertreten die Auffassung, dass Steuerberater, Steuerbevollmächtigte dann, wenn sie mit steuerlichen Mandaten betraut sind, aufgrund der jederzeit bestehenden Möglichkeit, dass diese Mandate in Verteidigungsmandate „umschlagen“, uneingeschränkt in die Regelung des § 160a StPO in der Neufassung einzubeziehen sind.
  2. Hinsichtlich der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer ist es nur insoweit erforderlich, als diese tatsächlich in konkretem Fall zu Verteidigern gewählt werden.

Zu allen Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Wolfgang Bornheim
(Der Präsident)