04. November 2009
Forderung nach einer Abschaffung des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes (PM 3/09)
Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz wurde im Jahre 2009 nebst der dieses ergänzenden Rechtsverordnung erlassen und soll ab dem 1.1.2010 in Kraft treten.

<xml></xml>Dieses Gesetz verstößt nach Auffassung des Bundesverbandes der Steuerberater gegen das im Steuerrecht zwingende Gesetzlichkeitsprinzip der Besteuerung und soweit es im Strafrecht Anwendung finden soll gegen Art 103 des Grundgesetzes und das dort geregelte Prinzip, wonach nur Gesetzesverstöße bestraft werden können. So ist jedenfalls keine gesetzliche Regelung getroffen, welches Land denn als Oasenland gelte. Zudem wird in den Regelungen des § 162 Abs. 3 AO quasi ein Generalverdacht dahingehen kodifiziert, dass Steuerpflichtige die eine Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffend ihre ausländischen Vermögensverhältnisse verweigern bis zum Beweis des Gegenteils als Steuerhinterzieher gelten sollen. Hiermit wird faktisch eine Umkehr der Beweislast geregelt: Der Steuerehrliche muss seine Unschuld beweisen und riskiert zusätzlich noch eine Bestrafung nach § 156 StGB wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung, die – anders als die mögliche Steuerstraftat – nicht durch Selbstanzeige straffrei gestellt werden kann. Zudem wird durch die Androhung von Ordnungsgeld in einem solchen Fall das strafrechtliche Grundprinzip, wonach niemand gezwungen sein kann sich selber zu belasten, verletzt.

Schon das bisherige Steuerrecht ermöglicht durch Regelungen z.B. in den §§90,160,162, 370 AO aber auch durch die wachsenden Regelungen betreffend den Auskunftstausch auf zwischenstaatlicher Ebene eine Ermittlung und angemessene Sanktion möglicher nicht erklärter ausländischer Einkünfte, sodass es bei konsequenter Anwendung hinreichende Möglichkeiten bietet auch die internationale Steuerhinterziehung zu bekämpfen.

Der Bundesverband der Steuerberater begrüßt ausdrücklich alle Aktivitäten, die zu einer Reduktion der Steuerhinterziehung beitragen allerdings nicht um des Preises solcher Regelungen, welche die Grundprinzipien des deutschen  Steuerrechts, des Strafrechts und es Verfassungsrechts auf den Kopf stellen. Der richtige Weg muss daher eine Aufhebung dieses Gesetzes sein verbunden mit einer erheblich verbesserten Kontrolle der Steuerbescheide bereits im Veranlagungsbezirk des zuständigen Finanzamtes. Gerade diese frühe Kontrolle – die früher üblich war, heute aber aufgrund Personalmangel oft unterbleibt, kann Steuerhinterziehung oft schon im Ansatz erkennen und damit präventiv effektiv wirken. Jedenfalls würden dadurch die Fälle reduziert bei denen nach Jahren zwar eine Steuerhinterziehung festgestellt wird aber die entsprechenden Steuern – weil anderweitig verbraucht – nicht mehr eingetrieben werden können.