03. März 2010
Bundesverband der Steuerberater fordert den Schutz der Mandantendaten bei der Neufassung des Gesetzes betreffend die Vorratsdatenspeicherung zu gewährleisten (PM 5/10)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorratsdatenspeicherungs-Regeln des deutschen Telekommunikationsgesetzes für grundgesetzwidrig und nichtig erklärt. Die Speicherung der Daten ist aber weiterhin grundsätzlich und ausnahmsweise möglich (1 BvR 256/08). Es müssen die vorhandenen Daten umgehend gelöscht werden. Der Gesetzgeber ist gehalten, nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes eine Neuregelung zu treffen.

Bei der gesetzlichen Neuregelung des staatlichen Zugriffs auf die gespeicherten Telekommunikationsdaten ist – so das Gericht - zu beachten, dass "ein grundsätzliches Übermittlungsverbot" für die Daten von Personen besteht, die auf besondere Vertraulichkeit angewiesen sind. Konkret hat das Gericht in diesem Zusammenhang Behörden und Organisationen und die Beratung für Personen in schweren seelischen Notlagen durchführen genannt.

Der Bundesverband der Steuerberater ist der Auffassung, dass ein erweiterter Schutz im Rahmen der Neufassung des Gesetzes auch für solche Daten geschaffen werden muss, die Gegenstand eines Verteidigungsmandates im Sinne der Strafprozessordnung bzw. der Abgabenordnung sind. Dazu gehören Verbindungsdaten von Telefonen aber auch Daten betreffend die elektronische Kommunikation zwischen Mandanten und Verteidiger sowie entsprechende IP Adressen. Die Einheit der Rechtsordnung gebietet einen absoluten Schutz dieser Daten, da diese auch in anderen Gesetzen (Strafprozessordung und Abgabenordnung) privilegiert sind und einem Beschlagnahmeverbot wie auch Verwertungsverbot unterliegen . Die Offenbarung solcher Daten steht unter Strafandrohung, § 203 StGB. Hierzu ist insbesondere auch auf die aktuelle Diskussion um die Neufassung des § 160a StPO hinzuweisen, der nach der Vorstellung der Bundesregierung im Koalitionsvertrag in gleicher Weise den besonderen Schutz dieser Daten reflektieren soll .

In Konsequenz heiß dies, dass Anwälte und Steuerberater des besonderen Schutzes ihrer Kommunikation bedürfen, da Beratungsmandate ohne vorherige Ankündigung jederzeit in Verteidigungsmandate umschlagen können. Ein fallweiser Schutz ist in diesen Fällen nicht praktizierbar, sodass nur der unbedingte und vollständige Ausschluss der Speicherung aller Kommunikationsdaten jedenfalls des Beraters  dem Charakter des Mandatsverhältnisses entsprechen kann.

Nur dann, wenn eine Speicherung unterbleibt, ist sicher gestellt, dass kein Datenmissbrauch erfolgt und dieser Grundpfeiler unseres Strafprozessrechts erhalten bleibt. Andernfalls besteht stets die latente Gefahr, des Zugriffs unberechtigter Personen gleich welcher Art auf diese sensiblen Daten.